AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Manto UGmbH (Reiseveranstalter)

vertretungsberechtigte Geschäftsführerin: Natalie Zonnekein

Reisebedingungen

Liebe Gäste und Seminarteilnehmer(innen),

bitte lesen Sie die nachfolgenden Allgemeinen Reisebedingungen aufmerksam durch. Sie ergänzen die gesetzlichen Regelungen und werden Inhalt des Reisevertrages zwischen uns, der Firma Manto UGmbH, und Ihnen.

  1. ABSCHLUSS DES REISE- bzw. SEMINARVERTRAGS/Just Be in Manto

1.1 Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reise- und Seminarveranstalter (im Folgenden “Veranstalter” genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu einer Reise kann mündlich, fernmündlich, per Internet, schriftlich auf vorgedruckten Anmeldeformularen oder formlos schriftlich vorgenommen werden. Sonderwünsche und Anmeldungen unter einer Bedingung sind nur dann gültig, wenn sie vom Veranstalter schriftlich bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Veranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der Veranstalter dem Kunden die Reise- bzw. Seminarbestätigung aushändigen.

1.2 Weicht der Inhalt von der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende/Seminarteilnehmer innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt. Dieses kann schriftlich, mündlich oder durch Leistung der Anzahlung geschehen.

1.3 Jeder Anmelder haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der von ihm gemeldeten Personen.

  1. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

2.1 Mit Vertragsabschluss wird eine Anzahlung von 20% des Reise- bzw. Seminarpreises fällig, die innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen ist. Sie wird auf den Reise- bzw. Seminarpreis angerechnet.

2.2 Die Restzahlung muss unaufgefordert 28 Tage vor Reise- bzw. Seminarantritt beglichen sein.

  1. LEISTUNGEN

3.1 Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen in den Detailprogrammen bzw. der Internetausschreibung und den hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reise- bzw. Seminarbestätigung.

3.2 Falls eine Reise mit Halb- oder Vollpension ausgeschrieben ist, beginnt die angegebene Verpflegung mit dem ersten Abendessen im Zielland und endet ggfs. mit dem Frühstück am letzten Tag.

3.3 Die in den Detailausschreibungen bzw. der Internetausschreibung enthaltenen Angaben sind für den Veranstalter bindend. Der Veranstalter behält sich jedoch ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben zu erklären, über die der Reisende bzw. Seminarteilnehmer vor Buchung informiert wird.

3.4 Die Angaben in der mit der Reise- bzw. Seminarbestätigung verschickten Reise- bzw. Seminarinformation zu der jeweiligen Reise sind nach bestem Wissen und Gewissen erstellt. Da sich aber einzelne Bestimmungen oder Teilaspekte der Reise bzw. des Seminars ändern können, kann für die ganzjährige Gültigkeit dieser Informationen keine Gewähr übernommen werden.

  1. LEISTUNGS- UND PREISÄNDERUNGEN

4.1 Änderungen oder Abweichungen einzelner Reise- bzw. Seminarleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reise- bzw. Seminarvertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise bzw. des Seminars nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder -abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

4.2 Bei Reisen: Preisänderungen sind zum Zeitpunkt nach Abschluss des Reisevertrags im Falle der nach Abschluss des Reisevertrags eingetretenen Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie z.B. Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Reisende unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt.

4.3 Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind nicht zulässig. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

4.4 Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.

  1. RÜCKTRITT DURCH DEN REISE- / SEMINARGAST, UMBUCHUNGEN, ERSATZPERSONEN

5.1 Der Kunde kann jederzeit vor Reise- bzw. Seminarbeginn vom Reise- bzw. Seminarvertrag zurückzutreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt muss schriftlich gegenüber dem Veranstalter erklärt werden. Alle Reise- und Seminarunterlagen sind der Rücktrittserklärung beizufügen. Diesbezügliche Angaben auf Buchungsbelegen (Zahlkartenabschnitt, Banküberweisung usw.) werden nicht anerkannt.

5.2 Tritt der Kunde vom Reise- bzw. Seminarvertrag zurück oder tritt er die Reise bzw. das Seminar nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reise- bzw. Seminarvorkehrungen und für seine Aufwendung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reise- bzw. Seminarleistung zu berücksichtigen. Der Veranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reise- bzw. Seminarbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reise- bzw. Seminarpreis pauschalieren:

Es werden folgende Stornobeträge berechnet: Bis 6 Wochen vor Reiseantritt: 20 %, bis 4 Wochen vor Anreise 30 %, bis 14 Tage vor Anreise 50 %, danach 90 % der Reise-/Seminarkosten. Bei Stornierungen vor der 7. Woche 10 %.  Darüber hinaus kann der Veranstalter vom Kunden im Falle eines Rücktritts die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. Dem Reisenden bzw. Seminarteilnehmer bleibt es unbenommen, dem Veranstalter nachzuweisen, dass ihm kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

5.3 Stornierungen von Teilleistungen einer Reise bzw.- eines Seminars (sofern möglich) gelten als Umbuchung.

5.4 Für Abänderungen des Reise- bzw. Seminarvertrages hinsichtlich der folgenden Vertragsbestandteile werden die nachstehenden Gebühren erhoben: Umbuchungen, d.h. Änderungen hinsichtlich des Reise- bzw. Seminartermins, werden mit mindestens 50 € pro Person berechnet. Umbuchungen müssen grundsätzlich schriftlich vorgenommen werden.

5.5 Bis zum Reise- bzw. Seminarbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reise- bzw. Seminarvertrag eintritt und an der Reise bzw. am Seminar teilnimmt. Hierdurch entstehen tatsächliche Mehrkosten, die zu Lasten des Kunden gehen, mindestens jedoch 100 €. Der Veranstalter kann der Teilnahme des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reise- bzw. Seminarerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

  1. RÜCKTRITT UND KÜNDIGUNG DURCH DEN VERANSTALTER

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise bzw. des Seminars vom Reise- bzw. Seminarvertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise bzw. des Seminars den Reise- bzw. Seminarvertrag kündigen:

6.1 Wenn dem Veranstalter vor Reise- bzw. Seminarbeginn Kenntnis von wichtigen, in der Person des Teilnehmers liegenden Gründen, die eine nachhaltige Störung der Reise bzw. des Seminars befürchten lassen, erhält. Insofern gelten die Vereinbarungen “Rücktritt durch den Reise- bzw. Seminargast, Umbuchungen, Ersatzpersonen” (Abs. 5).

6.2 Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise bzw. des Seminars, ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde den besonderen Anforderungen einer Reise bzw. des Seminars lt. Ausschreibung hinsichtlich seines körperlichen Leistungsvermögens bzw. aufgrund von gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht entspricht. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reise- bzw. Seminarpreis, er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge.

6.3 Bis 4 Wochen vor Reise- bzw. Seminarantritt/Just be in Manto Angebot: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen festgelegten Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reise- bzw. Seminar-ausschreibung für die entsprechende Reise bzw. Seminar hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise bzw. des Seminars hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reise- bzw. Seminarpreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche seitens des Kunden sind ausgeschlossen. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu unterrichten. Ebenso wenn die Durchführung der Reise bzw. des Seminars nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise bzw. dieses Seminar so gering ist, dass die dem Veranstalter im Falle der Durchführung der Reise bzw. des Seminars entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise bzw. das Seminar, bedeuten würde. Wird die Reise bzw. das Seminar aus diesem Grunde abgesagt, so erhält der Kunde den gezahlten Reise- bzw. Seminarpreis unverzüglich zurück.

  1. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

7.1 Wird die Reise bzw. das Seminar infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise bzw. des Seminars noch zu erbringenden Reise- bzw. Seminarleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.  Im Übrigen gehen die Mehrkosten zu Lasten des Reisenden.

  1. HAFTUNG DES VERANSTALTERS

8.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns füra) die gewissenhafte Reise- bzw. Seminarvorbereitungb) die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträgerc) die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Detailprogrammen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht gemäß Abs. 3 vor Vertragsabschluss eine Änderung der Programmangaben erklärt hatd) die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reise- bzw. Seminarleistungen.

8.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

8.3 Wird im Rahmen einer Reise bzw. eines Seminars oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Teilnehmer hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reise- bzw. Seminarausschreibung und in der Reise- bzw. Seminarbestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

8.4 Bei Reisen mit Linienflug bedeutet dies insbesondere, dass bei Ansprüchen, die nach dem “Warschauer Abkommen” geregelt sind, keine weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Veranstalter geltend gemacht werden können.

  1. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

9.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reise- bzw. Seminarpreis beschränkt,a) soweit ein Schaden des Teilnehmers weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbei geführt wird oderb) soweit der Veranstalter für einen dem Teilnehmer entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9.2 Für alle gegen den Veranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Sachschäden bis 4.100,- €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reise- bzw. Seminarpreises beschränkt. Diese Haftungshöchstgrenzen gelten jeweils je Teilnehmer und Reise bzw. Seminar.

9.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Fremdleistungen, die als echte Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und nicht Bestandteil der Reise bzw. des Seminars sind, insbesondere sämtliche Wassersportaktivitäten wie z.B. Segeln, Surfen oder Tauchen, die in der Reise- bzw. Seminarausschreibung ausdrücklich als solche Fremdleistungen bzw. fakultativ gekennzeichnet werden. Diese Aktivitäten werden durch Dritte angeboten, mit welchen der Kunde einen gesonderten Vertrag abschließt. Wir haften nicht für Angaben in von uns nicht hergestellten Hotel- und anderen Prospekten dieser Anbieter von Fremdleistungen.

9.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

  1. MITWIRKUNGSPFLICHT

10.1 Der Reisende bzw. Seminarteilnehmer ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.2 Der Reisende bzw. Seminarteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich vor Ort zur Kenntnis zu geben.

10.3 Unterlässt der Reisende bzw. Seminarteilnehmer schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

  1. AUSSCHLUSS VON ANSPRÜCHEN UND VERJÄHRUNG

11.1 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise bzw. des Seminars hat der Teilnehmer innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise bzw. des Seminars gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Teilnehmer Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse des Teilnehmers sollte die Anmeldung schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang beim Veranstalter. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

11.2 Bei Reisen: Ansprüche des Reisenden nach den § 651 c bis 651 f BGB verjähren in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

  1. BEI REISEN: PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

12.1 Der Reiseveranstalter steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige, über die Bestimmung von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Der Reiseveranstalter verweist ausdrücklich auf die diesbezüglichen Angaben in der Detailausschreibung sowie im Infoblatt zur betreffenden Reise, welches nach Eingang der Anzahlungssumme versandt wird. Für Angehörige anderer Staaten gibt die zuständige diplomatische Vertretung Auskunft.

12.2 Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

12.3 Der Reisende ist verpflichtet, sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.

12.4 Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.

  1. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

13.1 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reise- bzw. Seminarvertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reise- bzw. Seminarvertrages zur Folge.

  1. SONSTIGES

14.1 Die Angaben zu den körperlichen Anforderungen erfolgen grundsätzlich nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr, da solche Angaben nicht nur subjektiven Einschätzungen unterworfen sind, sondern auch durch äußere Umstände wie vor allem Wetterbedingungen stark beeinflusst werden.

  1. GERICHTSSTAND

15.1 Der Teilnehmer kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen/Aufenthalt/von Manto UGmbH ist Köln.

15.2 Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Veranstalters maßgebend.

  1. VERANSTALTER

Manto UGmbH, Natalie Zonnekein, Alvenslebenstr. 15 50668 Köln

AGB Seminare

Anmeldung: Eine schriftliche Anmeldung ist erforderlich. Mit Zusendung der unterschriebenen Anmeldung oder Absenden des Online-Anmeldeformulars wird ein Seminarplatz verbindlich gebucht. Die Anzahlung von 20% der Seminargebühr wird innerhalb einer Woche durch Überweisung fällig.

Die Seminargebühr wird auf das Konto des auf der Anmeldebestätigung aufgeführten Kontos des jeweiligen Seminarleiters überwiesen.

Die restliche Seminargebühr wird spätestens zwei Wochen vor Beginn des Seminars per Überweisung fällig.

Abmeldung: Bei Abmeldung bis zu 4 Wochen vor Seminar- oder Trainingsbeginn wird lediglich eine Bearbeitungsgebühr von € 50,- fällig. Bis zu 2 Wochen vor Seminarbeginn werden 50% der Seminargebühr fällig, danach die volle Seminargebühr. Auch bei Nichterscheinen wird die volle Seminargebühr fällig.

Bei vorzeitigem Abbruch oder Storno des Seminars oder Trainings seitens des Teilnehmers erfolgt keine Rückzahlung der Seminargebühr.

Sollte das Seminar von Seiten des Veranstalters abgesagt werden, wird die Seminargebühr zurück erstattet sowie die Stornogebühren für das „Just be in Manto“  Ü/HP übernommen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

Haftung: Jeder Teilnehmer trägt die volle Verantwortung für sich und seine Handlungen innerhalb und außerhalb des Seminars. Er kommt für verursachte Schäden selbst auf und stellt die Kursleiter und den Gastgeber des Veranstaltungsortes von allen Haftungsansprüchen frei.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unsere Seminare kein Ersatz für eine medizinische oder therapeutische bzw. psychiatrische Behandlung sind.

Wer sich in Therapie befindet, muss rechtzeitig mit uns und seinem Therapeuten klären, ob er an dem Seminar teilnehmen kann.

Bestätigungen: wir versenden ca. 10 – 30 Tage vor Beginn des Seminars eine schriftliche Anmeldebestätigung mit allen nötigen Informationen.

Unterkunft & Verpflegung: Die Seminare finden im Manto Center auf Corfu statt. In jedem Fall erfolgt die Abrechnung mit dem Manto Center. Mit der Buchung eines Seminars wird auch ein Platz für Übernachtung und Halbpension im Manto Center mitgebucht. Zimmerwünsche für die Übernachtung sind von den Teilnehmern rechtzeitig beim Manto Center zu buchen. Die Zimmer werden nach der Reihenfolge des Anmeldeinganges vergeben.

Wir weisen darauf hin, dass das Manto Center die Kosten für das „Just Be in Manto“ Halbpension und Übernachtung in der gewählten Zimmerkategorie bei kurzfristiger Abmeldung oder vorzeitigem Abbruch in Rechnung stellen kann.

Die Gruppengröße beträgt in der Regel, falls nicht anders angegeben min 5 bis max. 14 Tln.

Änderungen der Seminarzeiten, falls angegeben behalten wir uns – auch kurzfristig – vor. Preise und Daten vorbehaltlich eventueller Druckfehler / Tippfehler. Bei kleineren Gruppen oder besonderen Gründen halten wir uns die Möglichkeit offen, dass nur einer der Seminarleiter anwesend ist.

Widerrufsrecht: Der Kunde hat das Recht, seine Seminaranmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Absenden des Online-Formulars ohne Angabe von Gründen schriftlich zu widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.